Satzung

§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr des Vereins

Der Verein führt den Namen „Partnerschaftskomitee“ und hat seinen Sitz in Rittersgrün. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz „e.V.“. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung und Herstellung persönlicher Kontakte zwischen den Bürgern der beiden Partnergemeinden Rittersgrün und Münstertal und anderer Kommunen im In- und Ausland. Aufgrund der grenznahen Lage der Gemeinden Münstertal und Rittersgrün sollen Vebindungen zu Gemeinden in Nachbarländern aufgenommen und unter dem europäischen Gedanken gepflegt werden.Der Verein koordiniert den Austausch im Rahmen seiner wirtschaftlichen Möglichkeiten. Die Heimatgeschichte, das traditionelle Brauchtum und die regionale Kunst und Kultur der Gemeinden sollen in ihren Unterschieden dargestellt und das gegenseitige Verständnis dafür gefördert werden. Die Pflege der Kulturlandschaften unterstützt der Verein durch Maßnahmen zum Erhalt der Tier- und Pflanzenwelt.Die Förderung des Jugendaustausches ist ein besonderes Anliegen des Vereins. Politisch und konfessionell ist der Verein neutral. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§ 3 – Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, insbesondere auch aus den Partnergemeinden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Antrag ab, so steht den Betroffenen die Anrufung der Mitgliederversammlung offen, welche endgültig mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet.

§ 4 – Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch
a) die schriftliche Austrittserklärung
b) den Tod
c) Auflösung der jeweiligen juristischen Person,
d) den Ausschluß, über den die Mitgliederversammlung in einfacher
Mehrheit beschließt.

§ 5 – Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern können Beiträge erhoben werden, die die Mitgliederversammlung festsetzt. Im Einzelfall kann der Vorstand auf Antrag die Freistellung von der Beitragszahlung beschließen.

§ 6 – Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung.

§ 7 – Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenverwalter, dem Protokollführer (gleichzeitig Pressereferent). Ferner gehören dem erweiterten Vorstand bis zu 8 Beisitzer an. Davon sollte ein Beisitzer aus der Gemeindeverwaltung, ein weiterer aus dem Gemeinderat sowie jeweils einer aus den Partnergemeinden berufen werden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter dem Vorsitzenden, vertreten.
Die zu wählenden Mitglieder des Vorstandes einschließlich der Beisitzer werden auf die Dauer von drei Jahrendurch die Mitgliederversammlung gewählt, vom Tage der Wahl an gerechnet. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mtiglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§ 8 – Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der
Tagesordnungen
2. Einberufung der Mitgliederversammlung
3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
4. Erarbeitung von Vorschlägen für die Kontakte zwischen den Bürgern
5. Aufstellung des Haushaltsplanes
6. Vollzug des Haushaltsplanes
7. Kassenverwaltung
8 Erstellung der Jahresrechnung und Berichterstattung

Der Vorstand kann einzelne vorgenannten Aufgaben unter Zustimmung der jeweiligen Bürgermeister an die Gemeindeverwaltungen übertragen. Der Vorstand ist befugt, Ausschüsse zu bilden.

§ 9 – Beschlußfassung des Vorstandes

Der Vorstand faßt seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich oder fernmündlich einberufen werden. In jedem Falle ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandsitzung. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Ein Vorstandsbeschluß kann auf schriftlichem Wege gefaßt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. Die Beschlüsse sind zu protokollieren.

§ 10 – Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, auch als Ehrenmitglied, eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechtes kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages
2. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
3. Wahl zweier Kassenprüfer
4. Beschlußfassung über Änderung der Satzung oder über die Auflösung
des Vereins
5. Beschlußfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungs-
beschluß des Vorstandes
6 Ernennung von Ehrenmitgliedern

§ 11 – Einberufung der Mitgliederversammlung

Nach Ablauf der regulären Amtszeit des Vorstandes findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Innerhalb der regulären Amtszeit des Vorstandes soll eine weitere ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Gemeinden Münstertal und Rittersgrün. Außerhalb des Verbreitungsgebietes der Mitteilungsblätter der Gemeinden wohnenden Vereinsmitgliedern wird die Einladung mit der Tagesordnung schriftlich zugestellt. Die Mitgliederversammlung soll abwechselnd in den Partnergemeiden stattfinden.

§ 12 – Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen gefaßt. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder, die Auflösung des Vereins einer Dreiviertel-Mehrheit aller Vereinsmitglieder. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen.
Mitgliederversammlungen können auch unter Einsatz von Medien wie
z.Bsp. E-mail und Internet stattfinden, dh. Eine körperliche Anwesenheit der  Mitglieder ist nicht unbedingt erforderlich.

§ 13 – Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muß einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

§ 14 – Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in §12 festgelegten Stimmenmehrheit festgelegt werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertrende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, daß der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines Zweckes fällt das Vermögen anteilig den Gemeinden Münstertal und Rittersgrün zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom
Samstag, den 02.12.1995 in Rittersgrün errichtet.